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   OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09   

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OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09 (https://dejure.org/2010,79443)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 3 Bs 205/09 (https://dejure.org/2010,79443)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 3 Bs 205/09 (https://dejure.org/2010,79443)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Die in dieser Anlage getroffene Unterscheidung lediglich zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Einnahme beruht darauf, dass bei derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Cannabiskonsums als solche zu erkennen oder eine besserer Erkenntnis zuwider erfolgende Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, a.a.O., Rdnr. 45).

    Ausdruck eines die Fahreignung ausschließenden Mangels ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, NJW 2002, 2378).

    Im Hinblick auf die hohen Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen sind, genügt es für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Fahrerlaubnisinhaber hinreichenden Anlass zu der Annahme hatte, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert, und dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 15.12.2005 - 3 Bs 214/05

    (Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung als Regelfall;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Das Beschwerdegericht hat den Tatbestand der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ("gelegentliche Einnahme von Cannabis") bereits im Rahmen der Prüfung des insoweit wortgleichen § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (der aktuellen Fassung vom 7.1.2009; entspricht § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV in der Fassung vom 18.8.1998), wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, mit diesem Ergebnis ausgelegt (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, und vom 23.6.2005, VRS 2005, 214).

    Die Gefährlichkeit von Drogen besteht gerade darin, dem Konsumenten eine getrübte Selbstwahrnehmung und damit ein falsches Sicherheitsgefühl zu vermitteln (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367 ff.), so dass die Einschätzung des unter Drogenkonsum stehenden Fahrers, inwieweit er fahrtüchtig ist, nicht maßgeblich sein kann, und der hinreichende Anlass, daran zu zweifeln, genügen muss.

    Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ab einer Konzentration von mehr als 1, 0 ng/ml des Cannabis-Wirkstoffs THC im Blutplasma die Möglichkeit besteht, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist (ebenso: Beschluss der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 zu § 24a Abs. 2 StVG, siehe BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.9.2008, 12 ME 227/08, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2007, ESVGH 58, 156 f. m.w. N. zu gutachterlichen Stellungnahmen; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ab einer Konzentration von mehr als 1, 0 ng/ml des Cannabis-Wirkstoffs THC im Blutplasma die Möglichkeit besteht, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist (ebenso: Beschluss der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 zu § 24a Abs. 2 StVG, siehe BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.9.2008, 12 ME 227/08, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2007, ESVGH 58, 156 f. m.w. N. zu gutachterlichen Stellungnahmen; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367).

    Bei einer THC-Konzentration von mehr als 2, 0 ng/ml im Blutplasma kann als hinreichend sicher angenommen werden, dass der Verkehrsteilnehmer in so erheblichem Umfang mangelndes Trennungsvermögen bewiesen hat, dass eine weitere Begutachtung nicht geboten ist (VGH München, Beschl. v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 10; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O. für 2, 1 ng/ml).

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Der Senat ist sich jedoch dessen bewusst, dass allein der Nachweis von THC oder THC-Abbauprodukten im Blut nicht notwendigerweise auf eine fortdauernde Wirkung der Droge und Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit schließen lässt, da durch moderne Messverfahren der Nachweis auch noch Tage oder Wochen nach dem Cannabiskonsum erfolgen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2005, 349 ff.).

    Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ab einer Konzentration von mehr als 1, 0 ng/ml des Cannabis-Wirkstoffs THC im Blutplasma die Möglichkeit besteht, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist (ebenso: Beschluss der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 zu § 24a Abs. 2 StVG, siehe BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.9.2008, 12 ME 227/08, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2007, ESVGH 58, 156 f. m.w. N. zu gutachterlichen Stellungnahmen; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367).

  • VGH Bayern, 23.02.2010 - 11 CS 09.2427

    Führen eines KfZ unter Cannabiseinfluss

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob bei dem Betroffenen drogentypische Ausfallerscheinungen oder Fahruntüchtigkeit positiv feststellbar waren (VGH München, Beschl. v. 23.2.2010, 11 CS 09.2427, juris).

    Jedenfalls dürfte ab einer THC-Konzentration von mehr als 2, 0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit derart gesichert sein, dass drogentypische Ausfallerscheinungen nicht gesondert festgestellt werden müssen (VGH München, Beschl. v. 23.2.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Augsburg, 20.02.2008 - Au 3 S 08.171

    Passivrauchen; orale Einnahme von Cannabis mittels Gebäck; bewusste Einnahme;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Durch reines Passivrauchen kann jedoch nach der telefonischen Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin ein Wert von 3, 7 ng/ml mehr als 12 Stunden nach dem Konsum nicht erreicht werden (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 20.2.2008, Au 3 S 08.171, juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2003 - 10 S 1294/03

    Fahrerlaubnisentziehung - Cannabiskonsum - Gutachtenbeibringung

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Dem Verwaltungsgericht und den anderen Vertretern der gegnerischen Ansicht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.11.2000, NVwZ-RR 2001, S. 606; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.11.2001, DÖV 2002, S. 577; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.9.2003, DÖV 2004, S. 129; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 zitiert nach juris; vgl. auch Dietz, Cannabismissbrauch und Kraftfahreignung, in NVwZ 2005, S. 410 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 14 Rdnr. 4) ist zuzugestehen, dass das Wort "gelegentlich" im allgemeinen Sprachgebrauch meist der Umschreibung eines mehr als einmal auftretenden Ereignisses dient.
  • OVG Hamburg, 23.06.2005 - 3 Bs 87/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Weigerung der Beibringung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Das Beschwerdegericht hat den Tatbestand der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ("gelegentliche Einnahme von Cannabis") bereits im Rahmen der Prüfung des insoweit wortgleichen § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (der aktuellen Fassung vom 7.1.2009; entspricht § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV in der Fassung vom 18.8.1998), wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, mit diesem Ergebnis ausgelegt (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, und vom 23.6.2005, VRS 2005, 214).
  • OVG Brandenburg, 13.12.2004 - 4 B 206/04

    Recht der Fahrerlaubnis einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Dem Verwaltungsgericht und den anderen Vertretern der gegnerischen Ansicht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.11.2000, NVwZ-RR 2001, S. 606; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.11.2001, DÖV 2002, S. 577; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.9.2003, DÖV 2004, S. 129; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 zitiert nach juris; vgl. auch Dietz, Cannabismissbrauch und Kraftfahreignung, in NVwZ 2005, S. 410 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 14 Rdnr. 4) ist zuzugestehen, dass das Wort "gelegentlich" im allgemeinen Sprachgebrauch meist der Umschreibung eines mehr als einmal auftretenden Ereignisses dient.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2010 - 1 S 234.09

    Beschwerde; Stattgabe; Fahrerlaubnisentziehung; Cannabis; 32,8 ng/ml THC-COOH;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.05.2010 - 3 Bs 205/09
    Fraglich wäre ansonsten, ob schon die zweimalige Einnahme genügt oder ob etwa mehr als fünf "Probierversuche" gegeben sein müssen (vgl. zur Anzahl von Probierversuchen BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, a.a.O.) Wo die Grenze zur Annahme einer gelegentlichen Einnahme zu ziehen ist, wenn eine einmalige Einnahme nicht ausreichen sollte, würde sich im Übrigen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse kaum sicher bestimmen lassen." Die von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente rechtfertigen eine Änderung dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis auch vom Oberverwaltungsgericht Schleswig geteilt wird (Urt. v. 17.2.2009, 4 LB 61/08, juris; a.A. dagegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2010, 1 S 234.09 und v. 13.11.2009, 1 S 102.09, beide in juris, und OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.2.2009, ZfSch 2009, 358 ff.), nicht.
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - 12 ME 227/08

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen

  • OVG Sachsen, 08.11.2001 - 3 BS 136/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum,

  • OVG Saarland, 22.11.2000 - 9 W 6/00

    Begriff des gelegentlichen Konsums

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2009 - 1 S 102.09

    Fahrerlaubnisentziehung; gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum; je einmaliger

  • OVG Hamburg, 16.05.2014 - 4 Bs 26/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum -

    Der beschließende Senat geht abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden kann.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff "gelegentlich" auch die Bedeutung von "bei Gelegenheit" haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.).

    Dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nur zwei Kategorien gebildet hat, nämlich die regelmäßige und die gelegentliche Einnahme von Cannabis, und es zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels im Falle gelegentlicher Einnahme weiterer Umstände bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, a.a.O.), rechtfertigt es ebenfalls nicht, den einmaligen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen.

  • VG Hamburg, 25.01.2011 - 15 E 19/11

    Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Schon der einmalig festgestellte Konsum von Cannabis genügt für eine "gelegentliche" Einnahme, weil mit "gelegentlich" jede Einnahme bezeichnet ist, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt (vgl. im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09; zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung der beschließenden Kammer vgl. z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2010, 15 E 1567/10; a.A. aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2009, 1 S 102.09, Juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2008, 12 ME 298/08, Juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 25.11.2008, 11 CS 08.2238, Juris Rn. 13, und vom 25.1.2006, ZfSch 2006, 294 ff., Juris Rn. 20 ff. unter Hinweis auf den üblichen Sprachgebrauch; OVG Greifswald, Beschluss vom 19.12.2006, 1 M 142/06, Juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.9.2003, ZfSch 2004, 43 f., Juris Rn. 4 ff.).

    Jedenfalls aber ab einer THC-Konzentration von mehr als 2, 0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers ist eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit derart gesichert, dass drogentypische Ausfallerscheinungen nicht gesondert festgestellt werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09) .

    Anlass für eine der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung vorgehende medizinisch-psychologische Untersuchung besteht deshalb regelmäßig dann, wenn sich die gemessene THC-Konzentration unter 2, 0 ng/ml bewegt, da innerhalb dieses Bereichs die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges als bloß zweifelhaft (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV), aber nicht als ausgeschlossen erscheint (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09; VGH München, Beschluss vom 25.1.2006, 11 CS 05.1711, Juris Rn. 45; a. A. aber VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, Juris Rn. 24 ff., und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.9.2008, 12 ME 227/08, Juris Rn. 5 f.).

    Bei einer THC-Konzentration von mehr als 2, 0 ng/ml im Blutplasma kann dagegen als hinreichend sicher angenommen werden, dass der Verkehrsteilnehmer in so erheblichem Umfang mangelndes Trennungsvermögen bewiesen hat, dass eine weitere Begutachtung nicht geboten ist ( vgl. m. w. N. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09 ).

  • VG Hamburg, 24.10.2018 - 5 K 4624/15

    Nachweis einer Verhaltensumstellung nach Betäubungsmittelkonsum;

    Bei niedrigeren Konzentrationen kommt dagegen insbesondere bei weiteren Zweifeln am Konsumverhalten und der Trennungsfähigkeit vor einer Entscheidung über die Entziehung die Einholung eines Gutachtens in Betracht" (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, juris Rn. 29; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, 11 CS 05.1711, juris Rn. 45; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 26.04.2018 - 5 E 169/18

    Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines

    Bei niedrigeren Konzentrationen kommt dagegen insbesondere bei weiteren Zweifeln am Konsumverhalten und der Trennungsfähigkeit vor einer Entscheidung über die Entziehung die Einholung eines Gutachtens in Betracht" (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, juris Rn. 29; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, 11 CS 05.1711, juris Rn. 45; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 28.07.2015 - 5 E 3509/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Berechnung des Punktestands seit 1.5.2014

    Das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter als Berufskraftfahrer tätig zu sein, überwiegt das öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09; VG Würzburg, Beschl. v. 27.5.2015, W 6 S 15.414, juris Rn. 38).
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